Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Fa. Hentschke Zelte und Events

(Stand: Januar 2022)

1. Allgemeines

Die Fa. Hentschke Zelte und Events schließt Verträge nur zu ihren eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab. Der Geltung anders lautender Allgemeiner Geschäftsbedingungen
ihrer Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. 

Die Angebote der Fa. Hentschke Zelte und Events sind grundsätzlich frei bleibend und unverbindlich. 

Ein Vertrag mit der Fa. Hentschke Zelte und Events kommt ausschließlich nur durch schriftliche Bestätigung unserer Auftragsbestätigung oder durch tatsächliches Bewirken der Leistungen zustande.

 

2. Lieferung und Leistung

Soweit es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, erfolgt der Gefahrübergang auf den Kunden mit Übergabe an den Spediteur oder Abholer, spätestens mit Verlassen des Lagers.
Sofern die Fa. Hentschke Zelte und Events sich vertraglich zu einer Montage bzw. Demontage verpflichtet hat, muss die Baustelle mit schwerem LKW und Kranfahrzeug erreichbar und
gegebenenfalls befahrbar sein. Soweit sich Lieferverzögerungen aufgrund der Nichterreichbarkeit der Baustelle in der vorbeschriebenen Weise ergeben, gehen diese zu Lasten des Kunden. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten und sonstige Kosten werden gesondert berechnet. 

Sollten für die Erbringung der Leistung durch die Fa. Hentschke Zelte und Events Baugenehmigungen erforderlich sein oder werden, hat die Einholung dieser durch den Kunden
zu erfolgen. Nicht erteilte oder verspätete Genehmigungen und/oder behördliche Auflagen entbinden den Kunden nicht von seiner vertraglichen Verpflichtung.

Statische Berechnungen (Baubücher) sind in den Preisen der Fa. Hentschke Zelte und Events nicht enthalten. Sollten diese seitens des Kunden benötigt werden, werden die Parteien hierüber eine gesonderte Vereinbarung treffen. Die Kosten werden dem Kunden getrennt in Rechnung gestellt.

Dasselbe gilt für Kosten und Gebühren, die für die Umschreibung von statischen Berechnungen (Baubücher) entstehen.

Technische Änderungen im Rahmen des Zumutbaren und gesetzlich Zulässigen bleiben vorbehalten, das Gleiche gilt für die Anpassung der Produkte der Fa. Hentschke Zelte und Events
an eine spätere Normierung.

3. Lieferfristen

Betriebsstörungen, insbesondere im Falle von Streik, Aussperrung, eines Angriffskrieges oder höherer Gewalt befreien beide Vertragsparteien von den Vertragspflichten.
Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung oder Leistung sind ausgeschlossen, soweit der Fa. Hentschke Zelte und Events oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen nicht grobe
Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen werden kann.

 

4. Preise, Verpackungen, behördliche Genehmigungen

Es gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Preise als verbindlich vereinbart. Sollte die Leistung nicht von der Auftragsbestätigung erfasst aber tatsächlich bewirkt worden sein, gelten die Preise die Fa. Hentschke Zelte und Events gemäß der aktuellen Preisliste als verbindlich vereinbart. Die Fa. Hentschke Zelte und Events behält sich Preisänderungen in dem Umfang und die Ausführung des Auftrages seit Abschluss des Vertrages später als 4 Monate erfolgt. Eine Aufrechnung des Kunden mit Zahlungsansprüchen der Fa. Hentschke Zelte und Events ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die aufzurechnende Forderung seitens der Fa. Hentschke Zelte und Events anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden ist.

Transportverpackungen nimmt die Fa. Hentschke Zelte und Events nur nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zurück. Verpackungen, die nicht Transportverpackungen sind,
werden nicht zurückgenommen.

5. Zahlungsweise

Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart worden ist, sind die Leistungen der Fa. Hentschke Zelte und Events im Voraus in voller Höhe in bar oder per nachweislicher Überweisung durch
den Kunden zu bezahlen. 

Wird mit dem Kunden eine andere Zahlungsweise als Vorkasse vereinbart, ist die Fa. Hentschke Zelte und Events berechtigt, in dem Fall, wenn ihr Verschlechterungen der wirtschaftlichen Lage des Kunden bekannt werden, die sofortige Bezahlung des gesamten vertraglich vereinbarten Betrages zu verlangen, es sei denn, der Kunde leistet gegenüber der Fa. Hentschke Zelte und Events Sicherheit in Form einer Bankbürgschaft.

Im Falle eines Zahlungsverzuges ist die Fa. Hentschke Zelte und Events berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der von ihr jeweils zu entrichtenden Zinsen für einen Überziehungskredit
bei ihrer Hausbank gegenüber dem Kunden zu berechnen. Für die Berechnung der Verzugszinsen gilt jedoch im Mindestfall die in § 288 BGB getroffene gesetzliche Regelung.
Soweit dies gesetzlich zulässig ist, sind durch den Kunden geltend gemachte Zurückbehaltungsrechte hinsichtlich der ihm in Rechnung gestellten Forderungen, z.B. wegen
Mängelgewährleistungsansprüchen ausgeschlossen.

6. Rücktritt vom Vertrag

Die Fa. Hentschke Zelte und Events behält sich vor, bei ihr bekannt werdender wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden, insbesondere bei Nichtleistung auf
vertraglich vereinbarte Zahlungsbedingungen, Zahlungseinstellungen oder Insolvenz, vom Vertrag zurückzutreten. Die Fa. Hentschke Zelte und Events behält sich in einem derartigen Fall
die Geltendmachung eines separaten Schadenersatzanspruches gegen den Kunden vor. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Rücktrittsbestimmungen.

7. Eigentumsvorbehalt

Im Falle des Verkaufs von Waren erfolgt die Lieferung durch die Fa. Hentschke Zelte und Events unter Eigentumsvorbehalt. Insofern gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Für den Fall, dass der Kunde die Kaufsache vor vollständiger Begleichung des Kaufpreises weiter veräußern sollte, tritt er bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf zustehenden
Forderungen gegenüber Dritten an die Fa. Hentschke Zelte und Events ab. Diese nimmt die Abtretung hiermit ausdrücklich an.

Die Fa. Hentschke Zelte und Events ist verpflichtet, die abgetretene Forderung unverzüglich an den Kunden freizugeben, falls diese 120 % des Wertes der Forderung der Fa. Hentschke Zelte
und Events übersteigt. 

Der Eigentumsvorbehalt gilt als verlängerter Eigentumsvorbehalt solange als vereinbart, bis sämtliche Forderungen der Fa. Hentschke Zelte und Events gegen den Kunden beglichen sind.
Die Fa. Hentschke Zelte und Events ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen der Fa. Hentschke Zelte und
Events die Namen der Drittschuldner und die Forderungshöhe gegen diese mitzuteilen sowie ihr alle sonstigen Auskünfte und Unterlagen, die sie in die Lage versetzen, ihre Forderung
einzuziehen, zu übergeben. 

Übertragungen, Sicherungsübereignungen oder Verpfändungen des Vorbehaltseigentums bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Fa. Hentschke Zelte und Events . Der
Kunde hat der Fa. Hentschke Zelte und Events sofort schriftlich anzuzeigen, falls Dritte auf das Vorbehaltseigentum zugreifen sollten (z.B. im Falle von Pfändungen).
Soweit der von der Fa. Hentschke Zelte und Events gelieferte Gegenstand nach Auslieferung an den Kunden oder einen Dritten sich wesentlich verschlechtern oder untergehen sollte, tritt der Kunde bereits jetzt sämtliche Schadenersatzansprüche, die ihm gegen Dritte aus dieser Verschlechterung oder dem Untergang der gelieferten Ware zustehen sollten, an die Fa.
Hentschke Zelte und Events in voller Höhe ab. Die Fa. Hentschke Zelte und Events nimmt diese Abtretung hiermit an. Die Fa. Hentschke Zelte und Events ist verpflichtet, die abgetretenen
Ansprüche insoweit freizugeben, als diese 120 % der Höhe der Forderung der Fa. Hentschke Zelte und Events gegen den Kunden übersteigen.

8. Gewährleistung

Soweit es sich bei dem Kunden nicht um einen Verbraucher handelt, müssen erkennbare Mängel unverzüglich, d.h. innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt der Ware der Fa. Hentschke
Zelte und Events gegenüber schriftlich mitgeteilt werden. 

Die Fa. Hentschke Zelte und Events übernimmt keine Gewährleistung für Farbabweichungen der Kaufsache sowie Differenzen in Qualität, Abmessungen, Dicke und Gewicht etc., sofern nicht ausdrücklich anderes schriftlich vereinbart sein sollte.

Im Falle berechtigter Mängelrügen außerhalb eines Verbrauchsgüterkaufes leistet die Fa. Hentschke Zelte und Events nach ihrer Wahl Nachbesserungen oder nimmt die Ware gegen
Gutschrift zurück. Das gesetzliche Recht des Kunden, nach zweimalig fehlgeschlagener Nachbesserung vom Kaufvertrag zurückzutreten bzw. Schadenersatz zu fordern, bleibt hiervon
unberührt. Bei Verbrauchsgüterkauf gelten im Hinblick auf die Mängelansprüche die gesetzlichen Bestimmungen.

Schadenersatzansprüche des Kunden für Mängel bestehen nur bei nachgewiesener, vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schlechtlieferung durch die Fa. Hentschke Zelte und Events
und/oder bei Nichteinhaltung schriftlich zugesicherter Eigenschaften der Kaufsache. Im Rahmen der Mängelgewährleistung gelten für die Verjährung die Bestimmungen des
Bürgerlichen Gesetzbuches. 

Soweit es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, ist für gebrauchte Kaufsachen jegliche Gewährleistung ausgeschlossen. Beim Verbrauchsgüterkauf gilt beim Verkauf
gebrauchter Sachen eine Gewährleistung von einem Jahr.

9. Allgemeine Mietbedingungen

9.1. Für den Fall, dass ein Mietvertrag vor dem vorgesehenen Übergabetermin durch den Mieter ganz oder teilweise aufgelöst wird, hat dieser bei einer Auflösung
– bis zum 60. Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn eine Schadenspauschale in Höhe von 20
% des Gesamtmietzinses,
– bis zum 30. Tag vor dem vereinbarten Übergabetermin eine Schadenspauschale von 40 % des
Gesamtmietzinses und
– ab dem 29. Tag vor dem vereinbarten Übergabetermin eine Schadenspauschale von 75 % des
Gesamtmietzinses zu bezahlen.
Dem Mieter bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass der Fa. Hentschke Zelte und Events
kein oder ein geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist. Die
Geltendmachung eines höheren von der Fa. Hentschke Zelte und Events
nachgewiesenen Schadens bleibt von der vorstehenden Pauschalierung unberührt. Die
Aufrechnung mit Gegenforderungen und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts
durch den Mieter ist ausgeschlossen.

9.2. Der Montagetermin gilt als eingehalten, wenn dem Mieter bis zu seinem Ablauf die Mitteilung der Versandbereitschaft zugegangen ist, es sei denn, dass sich der Versand aus von der Fa. Hentschke Zelte und Events zu vertretenden Gründen verzögert.

9.3. Der Mieter kann nur in dem Fall Schadenersatz wegen des Verstoßes gegen Vertragspflichten oder gesetzliche Pflichten gegen die Fa. Hentschke Zelte und Events geltend machen,
wenn ihr oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen zumindest Fahrlässigkeit zur Last fallen. Dies gilt auch für alle Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen.

9.4. Eine Minderung des vertraglich vereinbarten Mietzinses durch Abzug durch den Kunden ist nicht zulässig.

9.5. Der Mieter haftet für alle Veränderungen, die ohne die Zustimmung der Fa. Hentschke Zelte und Events an der Mietsache erfolgen. Das gleiche gilt für Beschädigungen und
Zerstörungen des Mietgegenstandes. Der Kunde ist verpflichtet, für den Fall von Diebstahl, Vandalismus oder Feuer eine entsprechende Versicherung für den Mietgegenstand
vorzuhalten. Auf Verlangen hat er die Versicherungspolice der Fa. Hentschke Zelte und Events vorzulegen. Sollte eine derartige Versicherung nicht bestehen, kann die Fa.
Hentschke Zelte und Events sich vorbehalten, bis zur Vorlage einer derartigen Versicherung von einem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, ohne dass der
Mieter im Gegenzug von seiner vertraglichen Leistungspflicht befreit ist. Der Mieter haftet ebenso für Handlungen und/oder Unterlassungen seiner Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen oder sonstiger Personen, die mit den Mietgegenständen im Rahmen ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung in Berührung kommen. 

9.6. Bei einer vorgesehenen Vertragslaufzeit von mehr als 2 Monaten trägt der Mieter die Kosten für Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an der Mietsache auch in dem Fall, wenn diese nicht auf den Mietgebrauch zurückzuführen sind. Dies gilt nur, sofern diese im Einzelfall eine halbe Nettomonatsmiete nicht übersteigen und/oder hierdurch keine anfänglichen Mängel an der Mietsache behoben werden sollen. Die Obergrenze für vom Mieter zu tragende Kosten für Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten beträgt pro Mietjahr 10 % der
Jahresnettomiete, wobei das Mietjahr ab dem Übergabezeitpunkt zu laufen beginnt. 

9.7. Jede Untervermietung oder sonstige Nutzungsüberlassung an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung durch die Fa. Hentschke Zelte und Events . Für den Fall
berechtigter oder unberechtigter Nutzungsüberlassung tritt der Mieter bereits jetzt sämtliche Ansprüche, die ihm aus dem Überlassungsverhältnis gegen den Nutzer zustehen, an die Fa.
Hentschke Zelte und Events ab. Diese nimmt die Abtretung hiermit ausdrücklich an. Für den Fall der genehmigten Untervermietung verpflichtet sich der Mieter gegenüber dem
Untermieter, keine höhere Miete zu liquidieren als sie im Verhältnis zwischen ihm und der Fa. Hentschke Zelte und Events besteht.

9.8. Soweit der Mieter gegenüber der Fa. Hentschke Zelte und Events in Zahlungsverzug gerät, ist diese berechtigt, dem Untermieter gegenüber von der vertraglich vereinbarten
Abtretung Kenntnis zu geben und die Forderung selbst einzuziehen. Bei unberechtigter Nutzungsüberlassung ist die Fa. Hentschke Zelte und Events stets berechtigt, den Mietzins aufgrund der bestehenden Abtretung selbst einzuziehen.

9.9. Die Mietzeit beginnt mit dem Tag der Montage beim Mieter und endet mit dem Tag des Abbaus des Mietgegenstandes.

10. Urheber- und Nutzungsrechte

Dem Kunden ist bekannt, dass Urheberrechte an ihm gegebenenfalls überlassenen Genehmigungsunterlagen und/oder statischen Berechnungen (Baubüchern) allein bei der Fa.
Hentschke Zelte und Events und/oder bei einem ihrer Lieferanten bestehen. Das gleiche gilt für konstruktive Leistungen und Vorschläge für die Gestaltung und Herstellung von Leichtbauhallen, die von der Fa. Hentschke Zelte und Events erbracht werden. Dem Kunden ist bekannt, dass ihm eine Nutzung der vorstehenden Unterlagen, Zeichnungen und anderen Leistungen nur im Rahmen des vereinbarten Vertragszwecks erlaubt ist (einfache, d.h. non-exklusive Nutzung). Für den Fall der unberechtigten, über den vereinbarten Vertragszweck hinausgehenden Nutzung ist in jedem Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 5.000,00 verwirkt. Die Fa. Hentschke Zelte und Events behält sich die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches vor.

11. Schlussbestimmungen

Erfüllungsort ist der Betrieb der Fa. Hentschke Zelte und Events . Als Gerichtsstand ist – soweit dies gesetzlich zulässig ist – der Firmensitz des Vermieters vereinbart. Es gilt
ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.